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Katalysator

BeitragVerfasst: 31.10.2010, 18:51
von Jm010265
Mal ne bescheidene Frage.
Wo sitzt bei der K1200S der Kat?
Im Endtopf ?
Nach der Lambda Sonde oder davor?
MfG Hannes

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 31.10.2010, 18:53
von Lindenbaum
Hi,

wenn Du den originalen ESD abbaust und durch das Rohr in den ESD schaust, kannst Du den KAT sehen!

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 31.10.2010, 18:58
von Jm010265
OK das hab ich kapiert!
Wenn ich jetzt nen Zubehör Auspuff mit ABE, ohne KAT hinbaue erlischt dann die ABE?
MfG Hannes

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 31.10.2010, 19:01
von Lindenbaum
Ja, meines Wissens!

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 31.10.2010, 19:53
von Schrauber
Die Zeitschrift Motorrad hat Nachrüstschaldämpfer (so heißt der Auspuff offiziell :wink:) für die K1200S getestet. Bei den Testberichten ist auch eine Erklärung zum Abgasverhalten ohne Kat.

Danach erlischt die Betriebserlaubnis nicht wenn der Auspuff eine ABE für die K12S hat. Nicht ganz klar ist die Aussage zum Abgas ohne Kat. An einer Stelle heißt es, dass laut BMW max. 0,3% erlaubt sind, was Anlagen ohne Kat nicht immer schaffen. An anderer Stelle ist von 4,5% die Rede. Dieser Wert gilt für Fahrzeuge ohne Kat (Euro 2).

Unter diesem link findest du den Auspufftest:

http://www.motorradonline.de/de/special ... _id=108872

- Dieter -

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 31.10.2010, 20:38
von Heinz
für fast jeden Nachrüst ESD gibt es auch einen Kat, der sitzt dann allerdings im Verbindungsrohr.

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 01.11.2010, 11:47
von BMW Michel
Jm010265 hat geschrieben:OK das hab ich kapiert!
Wenn ich jetzt nen Zubehör Auspuff mit ABE, ohne KAT hinbaue erlischt dann die ABE?
MfG Hannes



Kommt aufs BJ bzw. EZ an.
Bei ner 05er ist es Wurscht ob einer drin ist oder nicht.
Glaube ab Frühjahr 06 ist der Kat zwingend, also ABE weg wenn ohne.

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 02.11.2010, 11:24
von Jm010265
Ich habe soeben bei der DEKRA angerufen und mich informiert.
Wenn das Fahrzeug mit KAT ausgeliefert wurde, muss der Zubehörauspuff auch einen KAT haben ansonsten erlischt die ABE.

MfG J.Müller

Ich habe soeben meine Tröte wieder abbestellt :( und werde mich nun in Richtung Remus oder Sebring orientieren.

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 02.11.2010, 11:59
von Lindenbaum
Was hast Du denn abbestellt? Gab´s kein Nachrüst-KAT?
Frag mal Bugi!

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 02.11.2010, 12:03
von BMW Michel
Jm010265 hat geschrieben:Ich habe soeben bei der DEKRA angerufen und mich informiert.
Wenn das Fahrzeug mit KAT ausgeliefert wurde, muss der Zubehörauspuff auch einen KAT haben ansonsten erlischt die ABE.

MfG J.Müller

Ich habe soeben meine Tröte wieder abbestellt :( und werde mich nun in Richtung Remus oder Sebring orientieren.


Das ist auf jeden Fall falsch :!:
Habe selbst einen Sebring Twister ohne KAT und da gibts no Probs beim TÜV.
Kommt auf die Erstzulassung an :!:
Meine ist 05/05.

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 02.11.2010, 14:00
von Kilometerfresser
Hallo Folks,

die Verwendung von Austauschschalldämpferanlagen ohne Katalysator an Krad, die
serienmäßig mit einem Katalysator ausgerüstet sind, ist zulässig, wenn für die Austauschschalldämpferanlage
eine EG-Betriebserlaubnis für das betreffende Krad vorliegt.

In Deutschland und teilweise auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gibt es vermehrt Kräder, die serienmäßig mit einer Schalldämpferanlage mit Katalysator
ausgerüstet sind. Für diese Fahrzeuge werden inzwischen Austauschschalldämpferanlagen
mit einer EG-Betriebserlaubnis ohne Katalysator angeboten. Dies ist
dadurch möglich, dass im Rahmen der Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen
gemäß der 97/24/EG Kap. 9 keine Abgasprüfung erforderlich ist.
In einem Artikel der Zeitschrift MOTORRAD wird eine Auffassung vertreten, dass in
Deutschland bei Verwendung dieser Austauschschalldämpferanlagen die Betriebserlaubnis
des Krads gemäß § 19(2) Satz 2 Nr. 3 StVZO erlöschen würde, da davon
auszugehen sei, dass sich das Abgasverhalten durch den fehlenden Katalysator verschlechtere.
Dies ist nicht der Fall, da § 19(3) Nr. 2a StVZO eindeutig festlegt, dass §
19(2) Satz 2 Nr. 3 nicht gilt, wenn für die Austauschschalldämpferanlage eine EGBetriebserlaubnis
vorliegt.

Mit besten Grüßen, euer Prüfer :mrgreen:

Jörg

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 02.11.2010, 16:42
von Jm010265
Also darf ich die Tröte draufbauen und legal auf öffentlichen Straßen fahren?
MfG J.Müller

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 03.11.2010, 10:03
von Kilometerfresser
Hi,

"Also darf ich die Tröte draufbauen und legal auf öffentlichen Straßen fahren?"

Wenn für Deine Abgasanlage eine EG- Betriebserlaubnis für Dein Krad vorliegt, JA! Das gilt ohne Wenn und Aber!

Wenn ich im Rahmen der HU festgestelle, dass eine Originalschalldämpferanlage
mit Katalysator durch eine Austauschschalldämpferanlage ohne Katalysator
ersetzt wurde, dokumentiere ich dies im HU-Bericht mit dem Hinweis
„Fz. mit Austauschschalldämpfer ohne Kat“.

Der Kunde muss darüber informiert werden, dass bei der
nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren eine Korrektur
der Fahrzeugdaten gemäß § 27 (1) StVZO erforderlich ist und dass es bei
einer AU, die ja auch für Krad vorgesehen ist, zu Problemen bei der Einhaltung
der Systemdaten kommen kann.
Wünscht der Kunde eine Eintragung der Schalldämpferanlage, ist Ziffer 5 entsprechend
zu korrigieren. Eine Änderung der Abgasschlüsselung unter Ziffer 1 ist nicht
möglich.


Mit besten Grüßen

Jörg

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 05.11.2010, 15:29
von Sandro
Hallo Freunde des weiß/blauen Propellers! :D


Hier die Antwort von der DEKRA!



Wenn der Austauschschalldämpfer über eine EG-Typgenehmigung für Ihren
Fahrzeugtyp verfügt, dann ist diese Anlage auch ohne Katalysator
zulässig.

Für Krafträder bis einschließlich EURO 2 (d. h. bis einschließlich Rili
2002/51, Stufe A) gilt für die AUK bzw. die HU folgende Verfahrensweise:
Sind keine Zweifel angezeigt, dass die angebaute
Austauschschalldämpferanlage für diesen Fahrzeugtyp zulässig ist,
gilt für das Krad bei der AUK für den CO-Gehalt ein Grenzwert von
4,5 %Vol bei Leerlaufdrehzahl.

Sofern in den Fahrzeugpapieren des betreffenden Krad noch "GKat"
eingetragen ist, wird der Fz-Halter darauf hinzuweisen, dass die
Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde zu berichtigen sind.
Diese Berichtigung sollte so schnell wie möglich erfolgen, um
Problemen bei Verkehrskontrollen aus dem Wege zu gehen.

Bei neueren Krafträdern ab EURO 3 (d.h. ab Emissions-Schlüssel alt
"11" / neu "0211") ist ein Katalysator-Entfall grundsätzlich nicht
zulässig, da die Emissions-Einstufung üblicherweise nicht ohne
Katalysator erreicht werden kann.

Alle zukünftig erteilte Typgenehmigungen für Schalldämpferanlagen
enthalten die Forderung nach der Messung des Abgasverhaltens ein
Entfall des Katalysators wird für neue Anlagen daher i.d.R. nicht mehr
möglich sein. Die bisher genehmigten Anlagen bleiben bis auf weiteres
zulässig.


Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme

i.A. Andreas Forkert

Re: Katalysator

BeitragVerfasst: 15.01.2014, 23:09
von Volker W.
Kilometerfresser hat geschrieben:Hallo Folks,

die Verwendung von Austauschschalldämpferanlagen ohne Katalysator an Krad, die
serienmäßig mit einem Katalysator ausgerüstet sind, ist zulässig, wenn für die Austauschschalldämpferanlage
eine EG-Betriebserlaubnis für das betreffende Krad vorliegt.....
.... dass in
Deutschland bei Verwendung dieser Austauschschalldämpferanlagen die Betriebserlaubnis
des Krads gemäß § 19(2) Satz 2 Nr. 3 StVZO erlöschen würde, da davon
auszugehen sei, dass sich das Abgasverhalten durch den fehlenden Katalysator verschlechtere.
Dies ist nicht der Fall, da § 19(3) Nr. 2a StVZO eindeutig festlegt, dass §
19(2) Satz 2 Nr. 3 nicht gilt, wenn für die Austauschschalldämpferanlage eine EGBetriebserlaubnis
vorliegt.

Mit besten Grüßen, euer Prüfer :mrgreen:

Jörg



Da ich mich zur Zeit mit der Thematik "neuer Topf" beschäftige ohne KAT mit KAT usw musste ich leider fest stellen das es eine gesetzliche Änderung gegeben haben muss (na ja der Thread ist ja auch schon fast 4 Jahre alt ;-) ). Somit verliert man auf jeden Fall die ABE, wenn kein KAT verbaut ist, auf jeden Fall wenn diese mit einem ausgeliefert wurden.

Auszug aus der §19 StVZO:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3)Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.für diese Teile

a. eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

b. der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2. für diese Teile

a. eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

.
.
.

Der Abgaswert wird ja verschlechtert - von daher erlischt die ABE. Ob es die Sheriff's merken ist fraglich, eher nicht. Zum TÜV die Originale ran schrauben kann man alle 2 Jahre mal verkraften, ist ja nicht so die Arbeit - aber wenn es hart auf hart kommt, Beispielweise bei einem Unfall, und sie dann die Kiste auseinander nehmen und man mit einem Fahrzeug unterwegs ist das man gar nicht hätte bewegen dürfen ... nicht sooo geil.

...oder versteh ich das jetzt falsch? Bitte um Korrektur, wenn ja. :!: :?: :idea: