Schlanker Hattech ESD für die K1200S/R

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Beitragvon kuhtreiber » 19.04.2005, 15:34

Hallo Friedrich,

den hat doch der Michael Bense schon drangebaut!

Guckst Du hier: http://www.michael-bense.de/k1200s/forum/viewtopic.php?t=749&start=0

Gruß

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Re: Schlanker Hattech ESD für die K1200S/R

Beitragvon Max » 19.04.2005, 19:01

Friedrich hat geschrieben: Wichtig für mich wäre "nur", dass der Hattech im gesamten Drehzahlband nicht schlechter (im Idealfall natürlich besser) ist als die Originaltüte hinsichtlich Drehmoment und Leistung.


Ja genau, leider bleibt uns dieser Prüfstandstest vorenthalten.

Ist mit einem Auspuff ohne G-Kat die Betriebserlaubniss der S erloschen :?: :?:

Siehe Fahrzeugbrief Ziff. 5 Antriebsart OTTO/GKAT 51

Alle Abweichungen innerhalb der vom KBA für den Typ 814 festgestellten Parameter führen wohl zwangsläufig dazu.
Es sei den ein entsprechendes TÜV Gutachten regelt das mit einer Briefeintragung und mit einer Rückstufung zum Fahrzeug ohne KAT.
Gruß

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Beitragvon Max » 22.04.2005, 22:27

Friedrich hat geschrieben:Nach meinem Kenntnisstand existiert die EG-ABE nur (!) für den Endtopf und nicht den gesamten Auspuffstrang (ohne KAT). D.h. nur in Verbindung mit dem Original KAT/Sammler. Jede weitere Änderung, die nicht von der ABE abgedeckt ist (z.B. Wegfall des KATs oder Sammlers) müsste zwangsläufig die Allgemeine Betriebserlaubnis beeinträchtigen.


Der Metall KAT ist bei der S im Dämpfer und nicht im Sammler wie bei der alten RS.
Selbst REMUS hat für den Revolution SlipOn ESD eine EG/ABE ausschließlich nur für den ESD mit KAT :wink:
Gruß

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Beitragvon RobertLudwig » 23.04.2005, 21:36

Tag zusammen,
die Verwendung von Austauschschalldämpferanlagen ohne Katalysator an einem Motorrad, die serienmäßig mit einem Katalysator ausgerüstet sind, ist zulässig, wenn für die Austauschschalldämpferanlage eine EG- Betriebserlaubnis für das betreffende Motorrad vorliegt.

Auch wenn sich das Abgasverhalten durch den fehlenden Katalysator verschlechtert und somit gem. § 19(2) Satz 2 Nr. 3 StVZO die Betriebserlaubnis erlöschen würde, legt § 19(3) Nr. 2a StVZO eindeutig fest, dass § 19(2) Satz 2 Nr. 3 StVZO nicht gilt, wenn für die Austauschschalldämpferanlage eine EG- Betriebserlaubnis vorliegt.

Das ganze kann man in der aktuellen Strassenverkehrsordnung nachlesen.

Gruss
Rolf Ludwig
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