Also dass ich das richtig verstehe
Du hattest einen Unfall der nach DEINER Meinung darauf zurückzuführen ist dass der Händler den Reifen
die kompletten Reifen mit einem Mittel eingeschprüht, dass die Reifen hübsch schwarz aber auch sauglatt gemacht hat.
Dazu gab es aber bisher kein zivilrechtliches Geruihtsverfahren in dem ein Unfallgutachten angefordert wurde bzw. als Beweismittel zugelassen wurde ?
Und nun willst du was machen
Vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen?
herrliche Rechtsauffassung
Es gibts nichts von dem du zurücktreten kannst und es gibt auch derzeit also Stand mit Datum von heute keinen von dem Du Schadensersatz verlangen kannst.
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Also wir fahren fort
Zum ersten ist ein Rechtsgültiger Kaufvertrag nach §433 BGB zu Stande gekommen.
Der Verkäufer hat seine Pflicht erfüllt
Er hat DIR dem Käufer die Sache also das Motorrad übereignet
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt).
Somit liegt die Sache in deinem Eigentum und deinem Zugriffsbereich.
Und nun bis du unweigerlich verpflichtet deinen Pflichten nachzukommen und das Motorrad voll zu bezahlen
Da gibst nichts dran zu rütteln
Auszug aus dem Text:
Dem Käufer wird im Gegenzug die Pflicht auferlegt, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen. ( Was du ja auch getan hat ) Geregelt wird der Kaufvertrag in den Normen § 433 bis § 479 BGB.
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Hier machen wir nun einen Schnitt
denn nun gehts weiter
Das Thema Unfall
Zivilrechtliche Fragestellung:
Wer war für den Unfall verantwortlich
Gab es eine Verantwortung des Händlers
Du gegen deinen Freundlichen wegen dem Schmiermittel
Zur Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang benötigt es einen Gutachter,hoffentlich kommt es her nicht zm Streit der Gútachter
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Das Thema Wertminderung
Zivilrechtliche Fragestellung
Ist die Wertminderung angemessen
Wurde die Wertminderung richtig bemessen
Du gegen den Gutachter weil du mit der Wertminderung nicht einverstanden bist.
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„Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (BGH NJW 2005, 277).
Bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Auch eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sind einzubeziehen. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwerts ist nach freier tatrichterlicher Überzeugung gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln“, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Unter Anwendung dieser Grundsätze schätzte das Gericht die Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeugs infolge des Unfalls gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 400 Euro. Grundlage der gerichtlichen Schätzung waren die Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hatte nach Ansicht des Gerichts den merkantilen Minderwert des streitgegenständlichen Mercedes SLK Roadster „detailliert, in sich schlüssig und in jeder Hinsicht überzeugend“ ermittelt. Bei der Ermittlung der Wertminderung habe der Sachverständige - basierend auf seiner langjährigen Erfahrung als Gutachter und konkreten Marktrecherchen - insbesondere die objektiven Marktverhältnisse, den örtlichen Markt und die Marktgängigkeit des Fahrzeugs berücksichtigt und kam so auf eine Wertminderung zwischen 300 und 450 Euro.
Weiterhin verurteilte das LG Saarbrücken die beklagte Versicherung zur Zahlung von Verzugszinsen hinsichtlich der vom Kläger vorgeleisteten Gerichtskosten. Damit stellte das Gericht klar, dass sich die Versicherung mit der Regulierung in Verzug befand.
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Und noch abschließend meine ganz persönliche Meinung zu dem Thema.
Ich kann es fast nicht glauben dass ein Mitarbeiter deines Händlers die kompletten Reifen inkl. Lauffläche mit dem Mittel versehen hat.
So dumm kann man ja nicht sein.
Ein Gutachten was bescheinigt das einzig und alleine das Pflege-Mittel Schuld an dem Unfall war ? puh
Da bis ich mal gespannt.
Es wird hier eventuell zu einem Vergleich kommen.