gtlcruiser hat geschrieben:Mich würde die juristische Regelung interessieren.
Panjo hat geschrieben:Hallo zusammen,
es sind Nebelscheinwerfer und so sind sie auch zu führen.
Schöne Grüße...Joachim
AndreGT hat geschrieben:Diese Diskussion gab es hier doch schon mal.
Tourenfahrer hat geschrieben:§ 52 StVZO sowie vorab noch § 50 StVZO an.
und dann sag mir mal noch einer wo das steht das man diese nicht benutzen darf
Ich finde das gerade nicht
Nicht das die Dinger vl doch erlaubt sind
Könnte ja sein,aber da bin ich rechtlich kein Experte
Tourenfahrer hat geschrieben:Was ist den die rechtliche Definition von Nebelscheinwerfern an einem einspurigen Fahrzeug ?
Zeig mir das mal bitte
Tourenfahrer hat geschrieben:Panjo hat geschrieben:Hallo zusammen,
es sind Nebelscheinwerfer und so sind sie auch zu führen.
Schöne Grüße...Joachim
Wo steht den das wenn ich fragen darf
Was ist den die rechtliche Definition von Nebelscheinwerfern an einem einspurigen Fahrzeug ?
Zeig mir das mal bitte
Danke
Nicht das die Dinger vl doch erlaubt sind
Könnte ja sein,aber da bin ich rechtlich kein Experte
K1600GT Driver hat geschrieben:Guten Morgen zusammen,
auch in der Betriebsanleitung der K 1600 GTL von 2015 steht es folgendermaßen drin:
Die Zusatzscheinwerfer sind als
Nebelscheinwerfer zugelassen
und dürfen nur bei schlechten
Witterungsverhältnissen eingesetzt
werden. Die länderspezifische
Straßenverkehrsordnung ist
einzuhalten.
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