Das ganze Thema ist eigentlich sehr einfach
Grundsätzlich unterscheidet man
Ruhender VerkehrAls ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet.
Im ruhenden Verkehr gilt die Halterhaftung§ 25a StVG
§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
Fliessender VerkehrAls fließender Verkehr, mitunter auch Fließverkehr genannt, werden grundsätzlich alle sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet, unabhängig davon ob sie gegenwärtig fahren oder verkehrsbedingt vorübergehend stehen bleiben (warten
Im fliessenden Verkehr gilt die Fahrerhaftung, dem eigentlichen Fahrer/Inn-Verursacher muss der Verstoss nachgewiesen werden _____________________________________________________________________________________________________________________________________
So nun gibt es für die die es intressiert viel zu lesen
Fahrerermittlung nach Verkehrsverstoß
Einen geblitzten Autofahrer beschleicht anschließend zumeist ein Gefühl der Unsicherheit. Er ist nicht angehalten worden und weiß eigentlich nur, dass irgendwo Beweisfotos der Überwachungskamera existieren müssen, auf dem das Fahrzeug mit dem dazugehörigen Kennzeichen und sein Gesicht hinter dem Steuer festgehalten wurden.
Was kann und darf die Behörde tun, um ihn als Fahrer festzustellen?
Die meisten Fahrer wissen auch, was als nächstes passiert: Die Bußgeldbehörde wird den Halter ermitteln und ihm einen Anhörungsbogen übersenden. Allgemein gilt der Grundsatz, dass die Behörde nicht allein von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft schließen darf.
Es kommen wichtige Fragen auf. Was darf die Behörde unternehmen, um die Identität des Täters zu beweisen?
Und vor allem, wie kann man dem legitim vorbeugen?
Man wird sich nach einer Kennzeichenanzeige auf Befragungen durch die Veraltungsbehörden oder die Polizei im eigenen Umfeld einstellen müssen.
Nicht selten wird versucht auf diese Weise den Fahrer des Pkw durch die Befragung von Familienangehörigen, Nachbarn oder Arbeitskollegen zu ermitteln. Diesem Personenkreis wird dann das Blitzerfoto vorgelegt.
Hier ist es sehr wichtig zu wissen:
Familienangehörige haben ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Darauf sollten sie sich auf jeden Fall berufen. Familienangehörigen sollte dabei bewusst sein, dass dies nur eines bedeutet: konsequentes Schweigen. Dies fällt nicht immer jedem leicht, zumal wenn vielleicht auch noch ein uniformierter Beamter vor der Tür steht.
Doch man sollte sich dann klar machen, dass man sein gutes staatsbürgerliches Recht ausübt. Der gute Beamte wird dann – davon darf man ausgehen – durchaus verständnisvoll reagieren.
Aber auch Nachbarn und Arbeitskollegen sind nicht verpflichtet gegenüber der Polizei Angaben zu machen, so lange diese nicht selbst als Bußgeldbehörde tätig wird, was meistens auch nicht der Fall ist.
Auch der Betroffene sollte selbst keine Einlassungen abgeben
Es versteht sich von selbst, dass der Betroffene tunlichst vermeiden sollte, den mit dem Schnappschuss bewaffneten Beamten persönlich vor die neugierige Nase zu laufen.
Auf gar keinen Fall aber sollte der an einer Verurteilung nicht interessierte Betroffene irgend eine Einlassung abgeben.
Es ist immer ein Kardinalfehler, wenn sich jemand zum Vorwurf äußert, ohne dass er einen genauen Kenntnisstand von den gegen ihn vorliegenden Beweismitteln hat. Den erlangt man aber nur durch Akteneinsicht.
Diese kann und wird ein Rechtsanwalt immer beanspruchen.
Häufig machen sich die Bußgeldstellen aber gar nicht erst die Mühe im Umfeld des Betroffenen zu forschen und lassen sich gleich ein Lichtbild von der Pass- oder Personalausweisbehörde übermitteln, um durch einen Abgleich die Fahrereigenschaft des Halters zu ermitteln. Diese Vorgehensweise ist allerdings datenschutzrechtlich sehr bedenklich, da der Erhebung des Lichtbildes das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Allerdings lassen die meisten Gerichte eine Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse gegen den Betroffenen zu. Zwar sehen viele Richter, das Vorgehen der Behörden unter Missachtung der geschützten Interessen des Betroffenen als unzulässig an, halten den Verfahrensfehler aber für nicht so schwerwiegend, dass demgegenüber das staatliche Verfolgungsinteresse zurückzutreten hätte.
Dem Datenschutz sollte gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren beachtet werden
Hier wäre es wünschenswert wenn mehr Gerichte über Beweisverwertungsverbote dem Gebot des fairen Verfahrens den Vorrang einräumen würden und dieser leichtfertigen Missachtung geltender gesetzlicher Bestimmungen durch die Bußgeldbehörden einen Riegel vorschieben. Dem Datenschutz sollte Vorrang vor dem Aufklärungsinteresse des Staates eingeräumt werden.
Geht es doch in Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht um die Verfolgung von Straftaten von erhebliche Bedeutung, sondern letztlich "nur" um die Verfolgung von Verwaltungsunrecht.
Zur Täterfeststellung stehen der Bußgeldbehörde ausreichend Ermittlungsmethoden zur Verfügung, die weniger schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen. Es sollte von den Gerichten mehr darauf geachtet werden, dass zunächst dieses abgestufte System sonstiger Ermittlungstätigkeiten ausgeschöpft wird - wie Anhören, Vorladen, Aufsuchen des Halters - bevor es zum Datenabgleich kommt.
Die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung darf gerade im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, wo es um Gesetzesverstöße auf niedrieger Stufe geht, nicht zum Normallfall werden.
Nun ist es aber so das die gute EU immer wieder versucht die Halterhaftung auch für den fliessenden Verkehr auszuweiten.http://www.ace-online.de/der-club/ace-l ... chtet.htmlEigentum verpflichtet
Droht mit der Halterhaftung im fließenden Verkehr die Beseitigung aller Rechtsgüter?
Ich meine: Nein.
Widerstehen wir der Versuchung, das Rechtsstaatsprinzip und die Verkehrssicherheit gegeneinander auszuspielen. Akademische Spiegelfechtereien führen zu nichts. Wir sollten uns mit der greifbaren Wirklichkeit befassen.
Jährlich verursachen rund 69.000 Pkw-Fahrer wegen Tempoüberschreitung Unfälle mit Toten und Verletzten. Gemessen an den 3,5 Milliarden Euro Folgekosten ist damit Raserei die Unfallursache Nummer eins. Müssen wir daraus Konsequenzen ziehen oder sind die nahezu 5000 Verkehrstoten im Jahr gar verfassungsmäßig und deshalb nicht weiter der Rede wert?
Wie ist es um unser Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bestellt? Anders gefragt: Welche Folgen hat ein Radarfoto, auf dem zwar das Kennzeichen identifiziert werden kann, nicht aber der rasende Fahrer, der sich etwa mithilfe seiner Sonnenbrille einer Sanktion entzieht?
Eigentum verpflichtet. So gesehen trägt ja nicht nur der Waffenbesitzer Verantwortung, sondern auch der gewöhnliche Autobesitzer. Er hat schließlich den Wagen auf sich angemeldet. Er weiß, wann und wo er damit unterwegs war oder wem er das Auto überlassen hat. Er weiß somit auch, wer, wenn nicht er selbst, die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Ist es dann sein "gutes Recht", wenn er als Halter anschließend so tun darf, als hätte er mit alledem nichts zu tun?
Ganz anders machen es hier viele unserer europäischen Nachbarn. Sind das deshalb Unrechtsstaaten? Hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Halterhaftung jemals beanstandet?
Und überhaupt: Wo steht im deutschen Grundgesetz geschrieben, dass die Halterhaftung verboten ist? Ohne gutes Recht wird der Schwächere immer zum Opfer des Stärkeren. Doch die engstirnige Bestimmung des deutschen Haftungsrechts im Straßenverkehr schützt im Zweifel den Raser.
Wir wissen aus Erfahrung: Je besser Regeln befolgt, deren Einhaltung überwacht und Verstöße geahndet werden, desto niedriger ist die Zahl der Unfälle und desto sicherer sind unsere Straßen. Wenn aber Konsequenzen "von Rechts wegen" ausbleiben, wieso sollten wir uns dann überhaupt noch an Straßenverkehrsvorschriften halten?
Unterstellt, der Fahrzeugbesitzer hätte das Bußgeld zu zahlen, müsste er deswegen seine Liebsten verraten? Blödsinn. Er kann ja weiter schweigen. Nur zahlen, ja das muss er. Es trifft den Richtigen. Entweder war er es selbst, der zu schnell gefahren ist, oder es war jemand aus seinem persönlichen Umfeld. Von dort holt er sich das "vorgelegte" Bußgeld einfach wieder. Wer das nicht in Ordnung findet, der will in Wahrheit wohl nur tricksen. Dem geht es ja gar nicht um den Vertrauensschutz seiner Familie, dem geht es schlicht darum, die Familienkasse zu schonen. Das kann man aber einfacher haben. Tipp: Runter vom Gas.