von Tourenfahrer » 10.01.2017, 18:50
Das Thema ist in der Situation relativ einfach
Du kommst um eine Transportversicherung nicht drum rum.
Das Motorrad wird auf einem eigenen oder gemieteten Anhänger transportiert.
Ihr wollt also schon mal mehrer Motorräder transportieren und nir nur dein eigenes
Der Eigentümer des Motorrades ist der Fahrer des Zugfahrzeuges. Das Gespann kommt ins Schleudern und das Motorrad trägt einen Schaden davon.
Das trifft beu eich nicht zu weil ja mehrer Motorräder transportiert werden.
Über eine Vollkaskoversicherung kann der Schaden abgesichert sein. Alternativ besteht allerdings auch die Möglichkeit einer Transportversicherung, wenn man beispielsweise den Kasko-Selbstbehalt nicht gefährden möchte.
Hier ist das Wort kann das Thema
Eine Transportversicherung ist im übrigen keine Pflichtversicherung.
Also ihr könntet auch ohne fahren.
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Ein Dritter (Bekannter / Freund) fährt das Zugfahrzeug.
Das ist euer Fall
Auch hier kann der Schaden über eine Motorrad-Vollkaskoversicherung oder eine eventuell abgeschlossene Transportversicherung abgewickelt werden. Da es sich hierbei um einen Gefälligkeitsschaden handelt kann der Dritte nicht haftbar gemacht werden. Selbst bei Vorsatz des Dritten besteht zwar ein zivilrechtlicher Anspruch an den Schädiger, dieser kann aber nicht über eine Versicherung abgedeckt werden.
Wieder das Wort kann
ABER was ist ein Gefälligkeitsschaden und das ist der Punkt
Gefälligkeitsschaden ist ein juristischer Begriff aus dem Privatversicherungsrecht. Ein solcher Schaden liegt dann vor, wenn die Ursache einer Gefälligkeitshandlung entspringt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder unter Bekannten ein Schaden verursacht und der Haftpflichtversicherung gemeldet wird.
Prinzipiell wäre es – folgt man den Vorgaben, die das Bürgerliche Gesetzbuch macht – so, dass der Verursacher des Schadens auch für dessen Folgen einstehen muss. § 823 BGB spricht in diesem Zusammenhang eine eindeutige Sprache. Aber: Der Schaden, welcher aus einer Gefälligkeit heraus entsteht, genießt eine besondere Position – auch im juristischen Kontext.
Denn mit dem Dienst aus Gefälligkeit geht – wenn auch stillschweigend – eine Haftungsbeschränkung zwischen den einzelnen Beteiligten einher.
Damit besteht – zumindest aus juristischer Sicht – auch keine Haftpflicht bei einem eventuell entstehenden Schaden.
In der Praxis wird dieser Zusammenhang allerdings schnell problematisch.
Denn wenn es keine gesetzliche Grundlage bezüglich der Haftung gibt, kann der Geschädigte auch keinen berechtigten Anspruch gegen den Helfer ALSO DEM FAHRER bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen.
Jetzt ist Sie weg weg ,und ich bin wieder allein allein
mal sehen was kommt