von Steffenfalk » 06.11.2019, 17:17
Hallo zusammen, dieser Paragraph (16 rechtfertigender Notstand) hat mich im letzten Jahr, aber auch in 2019 davor bewahrt, eben bei der Benutzung vom standstreifen, kein Bußgeld usw. zu bezahlen. Er ist anwendbar, wenn Gefahr für Leib und Leben droht. Im Stau zu stehen, bei über 30 grad rechtfertigt, somit unter Abwägung von Leib und Leben, dass befahren vom standstreifen. Habe diesen notstandsparagraph immer dabei. Bisher ist er zweimal zur Anwendung gekommen, und wurde akzeptiert. Heißt aber nicht: dass das jeder Polizist so sehen muss. Darüber hinaus muss beachtet werden: der Paragraph 16 rechtfertigt nur den Notstand, und darf daher nur unter der massiver Beachtung des Umstands in Anwendung gebracht werden. Wie schon mitgeteilt, es wird ggf. auch Polizisten geben, die hier die Auslegung anders interpretieren. Daher sollte jeder der sich darauf beruft, genau wissen ob der Umstand der Anwendung zutreffend ist. Bei voller Motorrad Bekleidung, Helm usw. und deutlich über 30 Grad, ist hier die Anwendung bei einem Verstoß durch befahren vom standstreifen daher sinnvoll und angebracht. Aber bitte beachten: jeder Polizist muss dass nicht so sehen, (Interpretation) kommt es dann doch zur Anzeige, kann und muss ein Gericht darüber entscheiden, ob der Paragraph 16 zu diesem Zeitpunkt, an diesem Tag, zu dieser Stunde/Situation anwendbar war.
Zuletzt geändert von Steffenfalk am 06.11.2019, 17:58, insgesamt 1-mal geändert.