roberthulla hat geschrieben:sorry, aber wenn ich die Kommentare von den kleinen Möchtegernbikern im forum lese, wird mir nur schlecht und es sind fast immer die gleichen Kasper.
grüße roberthulla
Moin.

roberthulla hat geschrieben:...genau das ist es was ich möchte. Nicht an solche Dummschwätzer irgend etwas verkaufen.
Ich hätte da auch was zu verkaufen.
Vielleicht einen kleinen Kurs?
So mit anhängender Trainingsstunde?
Zur Auffrischung von Ausdrucksweise, Kommunikation und der Wirkung geschriebener Worte auf sein Gegenüber?
Ich hätte da auch noch ne Bratpfanne, einen alten PC, gebrauchtes Druckerpapier und ne Schaufel Sand.
Oder doch lieber was von 'nem Moped?
Wie wär's mit einem alten, zerpflücktem Kabelbaum von einer R100S?
Eine gebrauchtes H4 Leuchtmittel? Das Glas ist noch heil! Und bisher hat sie auch immer einwandfrei funktioniert. Ehrlich!
Kennst du eigentlich das hier?
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche
Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat,
in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen
Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person
als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun
hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher
tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem
Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2
und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie
der Vertrag zustande kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung
(Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die
versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer
abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden
kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher
eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie
einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über
den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der
Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der
Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu
zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die
Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,
und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der
Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine
Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf
Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder
der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der
Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit
erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor
Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser
Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung
des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses
Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer
Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie
97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997
über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22)
fallen.
(3) 1Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher
gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen
nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz
1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu
leisten hat. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher
darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen
übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und
der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren
Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten
Informationen,
3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr
oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das
Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das
in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
bestimmte Muster verwenden. 3Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3
und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
Oder fällt das Verkaufen bei dir unter den Tatbestand der Liebhaberei?
Ich frag ja man bloß. Nicht das es da noch ne Kontrollmeldung gibt.