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Können die Grünen meine K 1200 S stillegen ?

BeitragVerfasst: 26.06.2007, 16:37
von Didi0815
Hallo an alle K - driver ,

ich habe am Samstag meine neue K 1200 S Modell 2007 beim freundlichen abgeholt !!! Angebaut wurde statt des Torpedos ein Power Cone.Geiler Sound,kann man nicht anders beschreiben.Mein freundlicher machte mich darauf aufmerksam,daß ich die ABE für den ESD mitführen sollte,was sich auch mit der Aussage in der ABE deckt.Nun aber meine eigentliche Frage.Der Power Cone macht schon mächtig rabbatz,können mir die Grünen das Mopped trotz offizieller/originaler ABE bei der einer Kontrolle stillegen ??? Auch wenn db - eater drin ist,falls man den überhaupt entfernen kann.
Was meint ihr dazu ???

Gruß
Didi0815

BeitragVerfasst: 26.06.2007, 16:52
von Vessi

Re: Können die Grünen meine K 1200 S stillegen ?

BeitragVerfasst: 26.06.2007, 17:02
von OSM62
Didi0815 hat geschrieben:Hallo an alle K - driver ,
Auch wenn db - eater drin ist,falls man den überhaupt entfernen kann.
Was meint ihr dazu ???

Gruß
Didi0815


Nach neuer Gesetzesregelung seit dem 01.03. diesen Jahres darf die Polizei zu laute Moppeds (solange Sie nicht verändert wurden) nicht mehr stillegen, sondern dir höchstens 25 Euro abnehmen.

BeitragVerfasst: 26.06.2007, 17:08
von Achim
Hier hast Du mal einen Link zu dem betreffenden Artikel in der MO.
100%ig würd ich mich aber darauf nicht verlassen.
Diese aktuelle Gesetzeslücke wird auch bald wieder geschlossen!

http://www.bilder-speicher.de/070530227 ... lbild.html

BeitragVerfasst: 26.06.2007, 17:15
von Maze
einfach gas geben ................ wenn sie dich dann noch einholen, ist es
egal ob die powercone zu laut war oder nicht :wink:

BeitragVerfasst: 26.06.2007, 18:01
von Wolfe
Maze hat geschrieben:einfach gas geben ................ wenn sie dich dann noch einholen, ist es
egal ob die powercone zu laut war oder nicht :wink:


Genau! Niemals anhalten! Und wenn Du den Helm schön auflassen tust, dann wissen sie nicht wen sie da bestrafen sollen :wink:

BeitragVerfasst: 26.06.2007, 20:56
von yogi
Hi Didi0815,

fahre mit der Trötte nun schon seit Dezember 06 ohne DB-Eater, hat die
Laubfrösche nicht interessiert. Auch am Rursee in der schönen Eifel nicht.

Dat Ding ist so und fertich ist; so bisher die Bullerei. Von Stilllegen und weiteren Sanktionen nehmen sie so langsam abstand nach der Neue Verordnung dürfen sie es auch nicht mehr !!

Gruss

Yogi

BeitragVerfasst: 27.06.2007, 15:23
von Achim
Hier hast Du mal einen Beitrag vom 11.04.07.
Da heißt es: ohne DB Eater € 25.-

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/3 ... sl,00.html

BeitragVerfasst: 27.06.2007, 17:09
von Didi0815
Danke für eure Meinungen/Anregungen !!! Ist denn von euch jemand dabei,wo die Grünenfraktion den Power Cone ins Visier genommen hat ? Wie ist es ausgegangen ?
Gruß

Didi

BeitragVerfasst: 27.06.2007, 17:36
von Ralle
Didi0815 hat geschrieben:Danke für eure Meinungen/Anregungen !!! Ist denn von euch jemand dabei,wo die Grünenfraktion den Power Cone ins Visier genommen hat ? Wie ist es ausgegangen ?
Gruß

Didi


Noch nie was passiert. Der PC ist aber auch relativ harmlos.

BeitragVerfasst: 27.06.2007, 18:49
von Didi0815
Hallo Ralle,

auf meiner 2006'er Biene hatte ich einen Akra Slip On.gegenüber der Originaltüte um Welten besser.Der Power Cone ist gegenüber dem Akra nochmals besser und bewegt sich wahrscheinlich am Rande der legalität !!


Didi

BeitragVerfasst: 28.06.2007, 23:30
von Bernd Lukas
Habe meinen PowerCone mit demselben Meßgerät gemessen, das auch die Rennleitung einsetzt.
Ergebnis: 99 db(A) bei 5.200 U/min.
Die Toleranz von 5 db(A) auf die Basis von 94 db(A) ist also bis an die Oberkante ausgereizt ...........................

So long
Bernd

BeitragVerfasst: 29.06.2007, 12:01
von Bruchpilot
Aus dem Copzone Forum- einfach nur mal zur Info.

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1. Bedingung:

Es muss sich um eine Veränderung/Manipulation handeln. Ein Eintritt durch Alterung oder Verwitterung ist in dem Fall nicht gemeint.

2. Bedingung:

Bei einer Veränderung durch An- oder Abbau muss ein Bauteil verwendet werden, für den keine Betriebserlaubnis besteht. Wenn eine ABE oder auch eine EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, kann die Veränderung, selbst wenn sie einen der drei Punkte aus dem Absatz 2 Satz 2 (Abgas/Geräusch, Änderung der Fahrzeugart, Gefährdung) erfüllt, zu keinem erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges führen.

Wenn jedoch Manipulationen, ein falscher Einbau oder eine falsche Verwendung bei einem Bauteil mit einer Betriebserlaubnis vorliegen, erlischt die Betriebserlaubnis des Bauteils. Somit fällt diese Veränderung nicht mehr unter den Absatz 3 und die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges kann somit auch erlöschen.


Beispiel:

Der Betroffene wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten. Hierbei wird festgestellt, dass die Auspuffanlage trotz dem unveränderten Serienzustand deutlich zu laut geworden ist. Grund hierfür ist nachvollziehbar, dass die Auspuffanlage mit den Jahren aufgrund der Laternengarage durchgerostet ist. Hierdurch kommt es zu der Verschlechterung des Geräuschverhaltens.


Es liegt ein unvorschriftsmäßiger Zustand vor. Das Geräuschverhalten ist zwar wie in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nachteilig verändert, aber es fehlt an dem Merkmal der Veränderung. Die Anlage hat sich aufgrund der Verwitterung verschlechtert. Kurz gesagt... Sie ist einfach kaputt. Hierdurch kann die Betriebserlaubnis vom Fahrzeug nicht erlöschen.



Nachdem der Betroffene wegen dem kaputten Auspuff einen Mängelbericht bekommen hat, geht er in den nächsten Laden und kauft sich eine Auspuffanlage mit einer EWG-Betriebserlaubnis. Der Auspuff ist schon von Werk aus zu laut. Trotzdem hatte der Auspuff, warum auch immer, die erforderliche Betriebserlaubnis erhalten. Der Betroffene baut nun die korrekte Auspuffanlage an sein Motorrad. Hierbei werden von ihm auch alle Maßgaben und Auflagen für den Anbau und die Verwendung eingehalten. Aufgrund der Fertigung des Auspuffs ist das Fahrzeug nun trotzdem zu laut. Dies wird eine Woche später bei einer erneuten Verkehrskontrolle festgestellt und beanstandet.


Es liegt nur ein unvorschriftsmäßiger Zustand vor. Der Auspuff erfüllt zwar den § 19 Absatz 2 Satz 2 StVZO, da er eine nachteilige Veränderung der Geräusche bewirkt. Diese Geräuschverschlechterung ist auch durch eine Veränderung, nämlich den Anbau, eingetreten. Aber da der Auspuff trotzdem eine Betriebserlaubnis aufweißt, fällt er unter die Ausnahme nach Absatz 3, die ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ausschließt.


Etwas gefrustet über den Fehlkauf und den erneuten Mängelbericht besucht der Betroffene erneut den Zubehörhandel. Dieses Mal erwirbt er eine ordnungsgemäße Auspuffanlage mit einer Betriebserlaubnis, die diese auf einem seriösen Weg erhalten hat. Als er sie montiert hat, ist er über den Sound richtig enttäuscht. Aber er hat ja letztens erst in einem Forum gelesen, das dieses Röhrchen, welches in seinem Auspuffendtopf reingenietet wurde, im ausgebauten Zustand einiges zur Geräuschverbesserung beitragen soll. Gesagt getan, nach einem Samstagnachmittag ist der Bolzen draußen und das Metallröhrchen sicher im Regal in der Garage verstaut. Der Sound ist auch fast wieder wie früher. Sonntags begegnet der Betroffene wieder einmal der Rennleitung, welche die erhöhten Geräuschwerte beanstandet.


In diesem Fall hat der Betroffene endlich Nägel mit Köpfen gemacht, und die Betriebserlaubnis zum Erlöschen gebracht. wink Das Geräuschverhalten hat sich durch eine Veränderung, nämlich dem Ausbau des dB-Eaters, verschlechtert. Somit erfüllt er die Bedingungen vom Absatz 2 Satz 3 Punkt 3. Obwohl für die Auspuffanlage eine Betriebserlaubnis vorlag, gilt die Ausnahme augrund Absatz 3 in diesem Fall nicht mehr. Die Betriebserlaubnis des Bauteils ist mit dem Zeitpunkt der Entfernung des dB-Eaters erloschen. Somit besteht für die Auspuffanlage keine Betriebserlaubnis mehr und die Ausnahme nach Absatz 3 ist in diesem Fall Gegenstandslos.


Da der Betroffene nun aufgrund der vorangegangenen Erlebnisse ein wenig knapp bei Kasse ist, hat er sich einen Auspuffeigenbau zusammengefrimmelt. Dieser Eigenbau macht das Fahrzeug ebenfalls wieder lauter als zulässig.


Auch in diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Es ist eine Veränderung vorausgegangen, die zum Erfolg der Verschlechterung der Geräuschwert geführt hat. Für die Auspuffanlage Marke Eigenbau wurde nie eine Betriebserlaubnis erteilt. Somit gilt die Ausnahme nach Absatz 3 auch in diesem Fall nicht.


Mittlerweile meidet der Betroffene die Motorradtreffpunkte. Ganz besonders an Sonn- und Feiertagen.

http://eweb5.ok-webhost05.de/modules.php?name=Forums&file=viewtopic&t=21244&postdays=0&postorder=asc&start=30

BeitragVerfasst: 29.06.2007, 12:47
von Gekko
Nun müsste es auch der ....... kapiert haben :wink: Darum ist mein SR-Racing vom TÜV abgenommen , von der Zulassungsstelle eingetragen und der Eater an Ort und Stelle :wink:
Gruß...Gekko

BeitragVerfasst: 29.06.2007, 12:56
von Achim
Frank, interessanter Artikel, aber leider momentan nicht mehr up to date.
Seit dem 01.03.07 ist ja der § 18 der StVZO ersatzlos entfallen.
Daher ist der dort geschilderte Fall nicht mehr auf geltendes Recht anzuwenden, da aus 2006! :wink: