Sportgoofy hat geschrieben:Hallo Achim!
Ich widerspreche dir ungern, aber es ist richtig: Verjährungsfrist in A für Verwaltungsübertretungen beträgt 6 Monate.
Kein Problem Peter,
deshalb ja auch
Achim hat geschrieben:Das gilt in D!
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren grundsätzlich in 3 Monaten, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach in 6 Monaten. (§ 26 III StVG).
Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit wird durch zahlreiche Handlungen unterbrochen (§ 33 OWiG). Zu den wichtigsten gehören die erste Vernehmung des Betroffenen, die Versendung des Anhörungsbogens, die Beauftragung eines Sachverständigen, eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung sowie der Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung.