@ Obi
Warum eine „private Veranstaltung“ veranstalten?
Eine „gemeinsame Freizeitgestaltung mit anderen Personen“ fällt z. B. nicht unter „private Veranstaltung“, so lange man keine „Sachen“ wie fremde Grundstücke, Hotels, Gasträume, Musikanlagen, öffentlichen Raum usw. dazu anmietet!
Beispiel:
8 Personen* treffen sich zur
gemeinsamen Freizeitgestaltung (Wandern, Skilaufen, Radfahren, Motorrad fahren usw.).
Eine der Personen reserviert in einer Gaststätte/Cafe einen Tisch für 8 Personen.
Eine der 8 Personen fragt ein Hotel bis Campingplatz wegen freier Übernachtung/Zimmern/Stellplätze usw. an. Bespricht es mit den anderen Personen, die sich dann dort einzeln einbuchen können, aber jedem freigestellt ist. Und wenn man dann Abends zufällig gemütlich beisammen sitzt
, ist das noch lange keine "private Veranstaltung".
Eine „Tour“ (Wanderung, Radfahren, Motorradfahren usw.) kann eine Person vorschlagen/aufzeichnen,
die anderen Personen
können den gleichen Weg zurücklegen und sich auch an abgesprochenen Punkten wieder treffen.
Aber jedem freigestellt.
Wo ist hier der Zugriff auf die Rechtsgrundlage für eine „private Veranstaltung“? Sie greift nicht.
Wobei eine Person auch immer die gleiche Person sein kann, aber deshalb noch lange kein „Veranstalter“ ist.
Eine
„gemeinsame Freizeitgestaltung mit anderen Personen“ ist -soweit mir bekannt- noch nicht verboten und ist auch keine „private Veranstaltung“. Deshalb braucht man auch keine Veranstaltungshinweise, Haftungsausschlüsse oder AGB´s. Hier gelten i.d.R. die § des BGB der StVO usw. und natürlich z. Z. die Corona-Bestimmungen bzw. Infektionsschutzgesetze Bund/Länder.
Wer etwas kreativ ist, kann deshalb auch weiterhin mit Freunden und Bekannten oder anderen Personen gemeinsam Touren unternehmen, ohne gleich Gefahr zu laufen, als „privater Veranstalter“ in die Pflicht und für selbst unverschuldete Schäden in Haftung genommen zu werden.
(Nur mal so als Hinweis).
LG Spaßbiker