Jörgi hat geschrieben:An
Fahrzeughaus xxxx
Maixxxxxxxxxxxxxx
5xxxxxxxxxxxxxxxx
per Fax: 0xxxxxxxx
xxxxxxxxxx den 14.06.11
Betrifft: BMW K 1600 GTL Kennz. xxxxxx
Kaufvertrag vom 15.04.2011 Kunde: xxxxxxx
EZ: 13.04.2011 aktueller KM Stand: 7950
Fahrgestell: WB 10xxxxxxxxxxxxx
Typschlüssel: 000xxxxx
Sehr geehrter Herr xxxxxxx
Bitte teilen Sie BMW in München mit:
Nach 5 mehrmaligen erfolglosen Versuchen das Audiosystem zu reparieren, es treten ständig Störungen mit der Funkverbindung auf, mache ich Sie darauf aufmerksam das ich als Kunde
ein Wandlungsrecht habe.
Ich werde, sobald der Monteur das Fahrzeug in die Werkstatt ordert zum weiteren Versuch der Reparatur, Ihnen eine Frist von 4 Wochen geben das Fahrzeug erfolgreich zu reparieren.
Andernfalls werde ich das Fahrzeug abmelden, bei Ihnen stehen lassen und den Vertrag wandeln.
Ich weiß das Sie keine Schuld an dem Dilemma haben und zwischen dem Hersteller und dem
Kunden stehen. Auch das Sie sich immer die beste Mühe um den Kunden geben um diesen zufrieden zustellen. Aber laut Gesetz sind Sie mein Ansprechpartner und nicht BMW in München.
Mit freundlichen Grüßen
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Herr Jörg xxxxx
Das zum Thema Steuergerät Audiosystem erneuert

Also anbei ein paar Anmerkungen
1.) Dein Händler ist dein Vertragspartner,also brauch er BMW gar nichts mittzuteilen.
2.) Durch die Schuldrechtsreform wurde am 1.1.2002 das Wandelungsrecht durch ein Rücktrittsrecht ersetzt.
3.) Durch rechtlich falsch Begrifflichkeiten schiesst man sich in solchen Fällen ganz schnell selber ins Abseits.
4.) Das du mit dem Händler keine Probleme hattest gehört nicht in einen solchen Brief.
5.) Desweitern würde ich dem Händler diesen Brief als Einschreiben zustellen.
Ich würde es vl so schreiben
Sehr geehrter Herr xxxxxxx
Nach nunmehr fünf erfolglosen Versuchen das Audiosystem zu reparieren, ist es Ihnen nicht gelungen das dieses funktionsfrei arbeitet.
Wie ihnen hinreichend bekannt ist kommt es immer wieder zu Störungen mit der Funkverbindung.
Diese stellt somit einen Sachmangel nach (§ 434 BGB)dar.
Hier Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch (objektiver Maßstab)
Ich setze Ihnen hiermit eine letztmalige Nachbesserungsfrist von vier Wochen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein das Audiosystem fehlerfrei zu reparieren sehe ich mich leider gezwungen von meinem Rücktrittsrecht nach § 346 BGB gebrauch zu machen.
Desweitern verweise ich Sie auf den § 440 BGB der die Besonderen Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz regelt.
Auszug
„Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“
Sie hatten mittlerweile wie oben beschrieben nun schon fünf Versuche zur Nachbesserung und eine Besserung ist meiner Erachtens nicht zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen