hier die Fakten dazu, auch wenn der letzte Hinterwald-Carrabinieri vielleicht noch etwas anderes meint, einfach EG-Verordnung Nr. 2411/98 nennen!
...
Nach § 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl I S. 1137) müssen ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger außer ihrem heimischen Kennzeichen ein Nationalitätszeichen führen, das Artikel 5 und Anlage C des internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl 1930 II S. 1234) oder Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl 1977 II S. 809) entsprechen muss.
Bei ausländischen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind und entsprechend dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl EG Nr. L 299/1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats führen, ist die Anbringung eines Nationalitätszeichens nicht erforderlich.
Außerdem hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 9. März 1999 davon Kenntnis gegeben, dass die Schweiz mit Schreiben vom 11. Februar 1999 mitgeteilt hat, das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats am linken Rand des Kennzeichens gemäß Verordnung (EG) Nr. 2411/98 alternativ zu den nach Artikel 37 des Wiener Übereinkommens von 1968 über den Straßenverkehr vorgeschriebenen Nationalitätszeichen zu akzeptieren.
Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/1999 vom 25. Juni 1999 vom 25. Juni (ABl EG Nr. L 296/45) wird die Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 (ABl EG Nr. L 299/1) in den Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingefügt (zu Artikel 47 - Verkehr - des EWR-Abkommens).
Damit akzeptieren Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats am linken Rand der sogenannten Euro-Kennzeichen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2411/98 alternativ zu den nach Artikel 37 des Wiener Übereinkommens von 1968 über den Straßenverkehr vorgeschriebenen Nationalitätszeichen.
...
Gruß,
silvermoon

, eigentlich Schlauberger in anderen Dingen