@Tourenfahrer.
Du liegst da leider komplett daneben.
Ich denke mal wie in der Threadüberschrift, geht es um H7-Umrüstungen, nicht um LED-Zusatzbeleuchtung die man im Einzelfall bewerten muss. Grundsätzlich haben LEDs nirgwendwo was verloren am Fahrzeug, und wenn dann nur als komplette Baugruppe.
Ich glaube mittlerweile sind sie sogar soweit, das auch als Innenbeleuchtung diese einzelnen LED-Leuchtmittel nicht mehr eingesetzt werden dürfen, und als Innenbeleuchtung dies nur zusammen mit einem Gehäuse eine Zulassung erhält, und hier auch keine LEDs im nach hinein repariert werden dürfen.
Auch das Leuchtmittel selbst muss eine "Zulassung" haben, was bei LED recht schwer zur Zeit sein dürfte. Es gibt zur Zeit wohl auch Anbieter die LEDs selbst für Indoor aus dem Programm genommen haben, weil man Schwierigkeiten bekommen kann durch das Inverkehrbringen, auch wenn man wohl drauf hinweist, das sie nicht erlaubt sind.
Der Scheinwerfer (H7) ist in dem Fall NUR für Halogenlampen H7 mit 55Watt geprüft, abgenommen und so genehmigt.
Nur dieses H7 Leuchtmittel mit der Maximalleuchtkraft von 55Watt ist dort zulässig. Kein 60 Watt kein 30 Watt nur 55 Watt.
Da eine Prüfung ebenfalls die Leuchtkraft beinhaltet werden hier vermutlich nur die Toleranzen von handelsüblichen 55Watt berücksichtigt. Wobei das ist denke ich unsinnig, denke eher da wird irgendwo ein Fixer Wert auf dem Dokument stehen, und da die Watt-Leistungen besser für jeden nachzuprüfen sind als Lumen,Lux und Co, wird man sich sicher da auf Watt/Volt beziehen. Sonst hätte man mit "NightBreaker" und sonstigen Halogen-Modellen sicherlich Probleme.
Es gibt nur 1, vielleicht 2 Möglichkeiten einen Halogenscheinwerfer auf LED umzurüsten ohne das die BE erlischt.
1. Scheinwerfer an ein Licht-technisches Institut einschicken. Die Zulassungsnummer am Scheinwerfer zuvor entfernen, und mit dem entsprechendem Leuchtmittel dort abnehmen lassen. Kostenpunkt round abound 700€ je Scheinwerfer ohne Gewähr das dieser die Prüfung besteht. Danach ist er aber nicht mal mehr als H7 Einsetzbar falls er nicht besteht, da die Zulassungsnummer im Vorfeld ausgeschliffen werden musste.
2. (eine vielleicht Methode) Sollte jemand mal einen Scheinwerfer wie in Punkt 1 beschrieben geprüft haben lassen, und dieser Test wurde bestanden, könnte es möglich sein, für diese Scheinwerferserie zusammen mit dem selben LED-Leuchtmittel eine ABE oder Teilegutachten anfertigen zu lassen. Über die Möglichkeit habe ich mich nicht informiert, könnte aber vorstellen das dies auch nur eine Frage des Geldes ist. Könnte mir aber gut vorstellen, das man hier tatsächlich mehrere "Muster"-Scheinwerfer vorführen muss um eine solche ABE/Teilegutachten zu bekommen, um Streuungen zwischen den verschiedenen Scheinwerfern usw. bewerten zu können
Punkt 1 ist jedoch Fakt und stammt direkt vom Lichttechnischen Institut aus Karlsruhe, bei dem ich explizit wegen solch einem Fall nachgefragt hatte
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.